02.02.2015 / komba gewerkschaft nrw

Schwerbehinderten-Info 1/2015

Bild: © Gerd Altmann / pixelio

E-Scooter müssen auch weiterhin von den öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden!

In einer Resolution des Landesbehindertenbeirates NRW vom 09. Januar 2015 wurde diese Forderung eingehend erhoben und wie folgt begründet:

Nach dem in den Vorjahren einzelne E-Scooter-Nutzerinnen und Nutzer von Bussen, U-Bahnen und Straßenbahnen im Rahmen des ÖPNV nicht mitgenommen wurden, wurde in NRW ein Runder Tisch unter Moderation des Verkehrsministeriums einberufen. Ziel sollte es sein, einen gemeinsamen Lösungsvorschlag für den Transport von E-Scootern zu erarbeiten.

In der zweiten Sitzung des Runden Tisches legten die Verkehrsunternehmen eine von Ihnen beauftragte Gefährdungsabschätzung zur Mitnahme von E-Scootern in Bussen vor. Der Auftrag zu einer Machbarkeitsstudie wurde nicht erteilt. Die Berechnungen der Gefährdungsabschätzung bezogen sich auf drei Modelle mit aufsitzender Person. Es wurde festgestellt, dass für die aufsitzende Person sowie für weitere Businsassen eine Gefahr bei besonderen Gefahrenereignissen ausgehen kann. Zahlen zu Unfällen in Bussen und Bahnen unter Beteiligung von Scootern sowie Gesamtunfallzahlen wurden nicht vorgelegt.

Die Behindertenverbände sowie der Landesbehindertenbeauftragte forderten eine erweiterte Betrachtung des Sachverhaltes sowie Lösungsvorschläge. Es wurde deutlich kritisiert, dass die Abschätzung alleine eine theoretische und berechnende Grundlage hat. Die Verkehrsunternehmen haben nunmehr in den letzten Wochen im vergangenen Jahr die Gefährdungsabschätzung genutzt, um eine generelles Mitnahmeverbot für E-Scooter auszusprechen. In den Anweisungen an das Personal wird darauf hingewiesen, dass die Haftungsrisiken bei Zuwiderhandlung beim Fahrer oder der Fahrerin, bzw. beim beauftragten Unternehmen liegen.


Der Landesbehindertenbeirat stellt fest:

  • Durch die Annahme der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet sich Deutschland, die persönliche Mobilität von Menschen mit Beeinträchtigungen mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen.
  • Im Rahmen der Daseinsvorsorge haben die Kommunen eine Verpflichtung die Mobilität der Bevölkerung im gesetzlichen vorgegebenen Rahmen zu erfüllen. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen.
  • Im Rahmen der öffentlichen Zuwendungen für den ÖPNV erhalten die Auftragnehmer jährlich 120 Millionen für die Beförderung von Menschen mit Behinderung. Diese Mittel sollen den Mehraufwand sowie die kostenfreie Mitnahme von betroffenen Personen sicherstellen.
  • Die Krankenkassen sowie andere Kostenträger stellen derzeit Personen zur Habilitation und Rehabilitation sogenannte E-Scooter als anerkannte Hilfsmittel zur Verfügung.
  • Die vorgelegte Gefährdungsabschätzung ist alleine eine theoretische Berechnung. Sie ist kein umfassendes Gutachten zur Abwägung und Vorbereitung von Lösungsvorschlägen zur Mitnahme von E-Scootern im ÖPNV. Die Gefährdungsabschätzung sagt aus, dass ein in Bussen quer zur Seite 2 von 2 Fahrtrichtung frei stehender E-Scooter bei aufsitzender Nutzung bei Gefahr und starken Betriebsbremsungen verrutschen oder kippen kann.
  • Gefährdungsabschätzungen zu anderen Gegenständen oder Personengruppen wurden nicht in Auftrag gegeben.
  • Kommunale Verkehrsverbünde nutzen das Gutachten, das sich ausdrücklich auf Busse bezieht, dazu, auch die Beförderungen in Schienenfahrzeugen abzulehnen. Dies ist mit dem Gutachten nicht zu begründen.


Der Landesbehindertenbeirat fordert:

  • Die Mitnahme von E-Scootern, die als anerkannte Hilfsmittel genutzt werden, im ÖPNV ist sicherzustellen!
  • Die Verkehrsunternehmen sollen die Mitnahme der E-Scooter im ÖPNV sofort wieder ermöglichen.
  • Die Landesregierung wird gebeten, das anstehende Gutachten so breit aufzustellen, dass es eine umfassende Betrachtung zur Vorbereitung von langfristigen Lösungsvorschlägen ermöglicht.
  • Die Landesregierung wird gebeten, die Zuwendungen des Bundes und des Landes an die Anforderungen der Mobilitätsgarantie bei Nutzung von anerkannten Hilfsmitteln zu binden.
  • Die Landesregierung wird gebeten, eine Normprüfung unter Bezug der Artikel 9 und 20 der UN-BRK sowie des BGG NRW § 4 Satz 2 im Sachverhalt vorzunehmen.
  • Die Landesregierung wird um Klärung gebeten, mit welchen geeigneten Maßnahmen sie in diesen und gleichartigen Fällen auf private Rechtsträger Einfluss nehmen will (Artikel 9 Absatz 2b UN-BRK).


Die komba gewerkschaft schließt sich den Forderungen des Landesbehindertenbeirates an und fordert die zuständigen Unternehmen auf, die Beförderungsmöglichkeiten so zu gestalten, dass auch Behinderte, die auf E-Scooter angewiesen sind, befördert werden können. Eine Ausgrenzung dieses Personenkreises ist nicht nachvollziehbar.


Köln, den 02.02.2015
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

Schwerbehinderten-Info 1/2015 "E-Scooter müssen auch weiterhin von den öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden!" als pdf-Dokument zum Downloaden

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