Personalrats-/ Betriebsrats-Info 1/2014
Ersatzmitglieder der JAV können jetzt auch den Weiterbeschäftigungsschutz genießen!
Auch Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) können nun spätestens drei Monate vor Ausbildungsende schriftlich bei der Dienststelle einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 7 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) geltend machen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie in dem Jahr vor Ausbildungsende ein zeitweilig verhindertes ordentliches JAV-Mitglied vertreten haben.
Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 01.10.2013 - 17 LP 10/11) für die inhaltsgleiche Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG).
Zwar hatte das Ersatzmitglied in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall im Jahr vor Ausbildungsende fünf Mal ein ordentliches JAV-Mitglied vertreten. Dennoch dürfte auch eine nur einmalige Vertretung im Jahr vor Ausbildungsende den Weiterbeschäftigungsschutz auslösen. Denn das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seiner Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 13.03.1986 – 6 AZR 381/85) zur entsprechenden Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz (Be-trVG) an, nach der schon eine nur einmalige Vertretung den Weiterbeschäftigungsschutz für Ersatzmitglieder der JAV auslöst.
Die komba gewerkschaft begrüßt den Beschluss ausdrücklich als Stärkung der Rechte der in der JAV engagierten jungen Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst!
Köln, den 27.01.2014
V.i.S.d.P.: Silke Anlauf, Assessorin der komba gewerkschaft, Norbertstr. 3, 50670 Köln
PR-BR-Info 1/2014 "Ersatzmitglieder der JAV können jetzt auch den Weiterbeschäftigungsschutz genießen!" als pdf-Dokument zum Downloaden
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