21.04.2020 / komba gewerkschaft nrw
Personal- und Betriebsrats-Info 6/2020
Durchführungshinweise zum geänderten LPVG
Mit der Info Nr. 5/2020 hatten wir die am 14.04.2020 vom Landtag wegen der Corona-Krise verabschiedeten, befristeten Änderungen des LPVG vorgestellt. Nunmehr liegt ein Erlass des Innenministeriums mit einigen zusätzlichen Hinweisen vor.
Die wesentlichen Eckpunkte sind:
- Der Gesetzgeber gibt den einzelnen Wahlvorständen keine Vorgaben, wie die Wahl vor Ort durchzuführen ist. Hier ist aufgrund der jeweiligen Situation (z. B. Größe der Dienststelle) von den Wahlvorständen eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, wann gewählt wird. Die Wahl muss aber spätestens bis zum 30.06.2021 erfolgt sein.
- Die Durchführung der Personalratswahlen war bisher rechtlich möglich und bleibt weiterhin bis 30.06.2020 möglich.
- Personalräte, die schon neu gewählt wurden und die bis zum 30.06.2020 noch gewählt werden, sind ab dem 01.07.2020 im Amt.
- Wenn bisher noch keine Wahl stattgefunden hat und diese bis zum 30.06.2020 auch nicht stattfinden wird, bleiben die „bisherigen“ Personalräte solange weiter im Amt bis ein neuer Personalrat gewählt wird. Die Amtszeit des nach dem 30.06.2020 gewählten Personalrats beginnt dann aber mit dem Tag der Wahl und damit zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
- Bei einer Wahl nach dem 30.06.2020 wird nur die Amtszeit der bisherigen Personalräte verlängert. Nicht verlängert wird dagegen die Wahlperiode. Das bedeutet, dass die kommende Wahlperiode am 30.06.2024 endet und somit die Amtszeit der neuen Personalräte entsprechend verkürzt wird.
- Für die Landesverwaltung wird kein einheitlicher, gesetzlicher Wahltermin festgelegt.
- Die Wahlordnung selbst ist nicht verändert worden, sodass die einzelnen Vorgaben der Wahlordnung auch künftig von den Wahlvorständen zu beachten sind.
- Bis zum 30.06.2021 ist es zulässig, wirksame Personalratsbeschlüsse im Rahmen von Video- und Telefonkonferenzen oder sogar im Umlaufverfahren herbeizuführen. Die sonstigen formellen Voraussetzungen von Personalratssitzungen (z. B. Einladung, Protokollierung, eindeutige Zuordnung der Voten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer) müssen sichergestellt sein. Für die Mitglieder von Wahlvorständen ist eine vergleichbare Regelung jedoch nicht getroffen worden, sodass Beschlüsse nach wie vor in Sitzungen gefasst werden müssen.
Erlass des Ministeriums des Innern NRW als pdf-Download.
V.i.S.d.P.:
Michael Bublies, Stellv. Justiziar, komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln
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