16.06.2014 / komba gewerkschaft nrw

Personal-/Betriebsrats-Info 4/2014

Personal-/Betriebsrats-Info 4/2014 "EuGH: Kein Untergang des Urlaubsanspruchs durch Tod des Arbeitnehmers" (Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de)
Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de

EuGH: Kein Untergang des Urlaubsanspruchs durch Tod des Arbeitnehmers

Mit dem Tod des Beschäftigten im laufenden Arbeitsverhältnis erlosch bisher neben dem Arbeitsverhältnis automatisch auch der Urlaubsanspruch. Damit konnte der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs nicht mehr entstehen. Eine Umwandlung in einen Anspruch der/des Erben war ebenfalls nicht mehr möglich.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Urlaubsabgeltung im Arbeitnehmerbereich ent-schied das BAG noch mit Urteil vom 20.09.2011, dass mit dem Tod des Beschäftigten zugleich der Urlaubsanspruch erlösche. Immerhin erlö-sche dessen höchstpersönliche Leistungspflicht nach § 613 Satz 1 BGB. Hieraus folge zugleich, dass alle Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht untergingen. Dies gelte auch für den Urlaubsanspruch, der sich deshalb auch nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch umwandeln könne. Dieses Ergebnis entspreche der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Diese Auffassung hat der EuGH in seiner Entschei-dung vom 12.06.2014 – C-118/13 – nicht übernommen.

Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen könne und ob eine solche Abgeltung von einem Antrag des Betroffenen im Vorfeld abhängt. Einen entsprechenden Vorlagebeschluss fasste das Landesarbeitsgericht Hamm.

Diesem Vorlagebeschluss lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Arbeitnehmer vom 01.08.1998 bis zu seinem Tod am 19.11.2010 bei einem Unternehmen beschäftigt war. Von 2009 bis zu seinem Tod war der Arbeitnehmer aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig. Bis er starb hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt. Die Witwe des Arbeitnehmers forderte vom Arbeitgeber eine Abgeltung für den von Ihrem Ehemann nicht genommenen Jahresurlaub. Das Unternehmen wies die Forderung zurück und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit des Abgeltungsanspruchs.

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub mit seinem Tod nicht untergeht. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts und die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs stellten zwei Aspekte eines einziges Anspruchs dar (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 „Schultz-Hoff u. a.“).

Nach Auffassung des EuGH stehe das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kommen konnte. Der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeute, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen ist. Ein finanzieller Ausgleich im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.

Außerdem stellte der EuGH fest, dass die Abgeltung des Urlaubs in diesem Fall nicht von einem im Vorfeld durch den Betroffenen gestellten Antrag abhängt.

Köln, den 16.06.2014
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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