29.01.2014 / komba gewerkschaft nrw

Personal-/Betriebsrats-Info 2/2014

Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de (bearbeitet)

Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen

Seit Oktober 2013 ist der Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Aspekte am Arbeitsplatz verpflichtet.

Diese wichtige Änderung ist durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des SGB und zur Änderung anderer Gesetzes (BUK-NOG) vom 19.10.2013 in Kraft getreten.

Im Rahmen des BUK-NOG finden sich Regelungen zum Arbeitsschutzgesetz, die wie folgt lauten:

„§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben sowie die physischen und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. ...

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch …
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“

Diese Regelung fordert nicht nur Betriebs- und Personalräte, sondern auch die Schwerbehindertenvertretung. Alle Interessenvertretungen sind Beteiligte im Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten in den Dienststellen und Betrieben.

Gerade der ständig zunehmende Zeitdruck, u.a. ausgelöst durch Personalabbau oder häufige Unterbrechungen der Tätigkeit, stellen sich zunehmend als belastende Faktoren im Arbeitsalltag, aber auch im täglichen Leben dar.

Die Interessenvertretungen sollten mit dem Arbeitgeber zusammen wirken, um psychische Belastungen am Arbeitsplatz festzustellen und diesen durch Schutz- und Handlungskonzepte entgegenwirken.


Köln, den 29.01.2014
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

Personal-/Betriebsrats-Info 2/2014 "Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen" als pdf-Dokument zum Downloaden

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