18.08.2013 / komba gewerkschaft nrw

Opt-Out im Feuerwehrbereich

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Informationen zur Regelung, Gebrauch, Vergütung und Verordnung der geltenden Arbeitszeitverordnung in NRW

Die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr sieht in § 5 vor, dass der Feuerwehrbeamte unter besonderen Voraussetzungen seine Bereitschaft erklären kann, über die europarechtlich zulässige Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden im Jahresdurchschnitt Dienst zu verrichten. Nach einer Umfrage des Innenministeriums von Juli diesen Jahres sollen bislang ca. 8.500 Feuerwehrleute der Berufsfeuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen von dieser sogenannten Opt-Out-Regelung Gebrauch machen.

Nach Aussagen des Innenministeriums wird sich an der Opt-Out-Möglichkeit bis zum 31.12.2015 nichts ändern. Von Seiten des Ministeriums ist nicht beabsichtigt, die bis dahin geltende Arbeitszeitverordnung Feuerwehr zu ändern.
Ob allerdings die sogenannte Opt-Out-Zulage bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden kann, ist völlig ungewiss. Nach der derzeitigen Rechtslage läuft die Zulage nach dem Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen zum 31.12.2013 aus.

Das bedeutet, dass Feuerwehrbeamte, die ab dem 01.01.2014 weiterhin ihre Opt-Out-Erklärung abgegeben haben, keine 20 Euro pro Schicht mehr bekommen können. Sie müssten demnach ohne Entschädigung über die 48 Stunden hinaus ihren Dienst verrichten.

Von Seiten der Politik sind zur Zeit keine Signale zu erkennen, das Gesetz über den 31.12.2013 zu verlängern. Ob von Seiten des Innenministeriums eine entsprechende Gesetzinitiative erfolgt, ist derzeit auch nicht erkennbar.

Weitere wichtige Informationen sowie ein Musterschreiben zum Widerruf der Opt-Out-Erklärung sind im internen Mitgliederbereich der komba gewerkschaft nrw beim Fachbereich Feuerwehr- und Rettungsdienst zu finden.

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