29.06.2023 / komba gewerkschaft nrw

Kommission für Schwerbehindertenrecht - Info 02/2023

© 3dman_eu / pixabay.com
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Beteiligung des Integrationsamtes bei der Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten

Gem. § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 7.7.2022 - 2 A 4/21) ist das Integrationsamt bei der Versetzung einer schwerbehinderten Lebenszeitbeamtin/eines schwerbehinderten Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht nach dieser Maßgabe zu beteiligen.

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Die Mitgliederinformationen u.a. zu den Themen Allgemeine Verwaltung, Beamten- und Tarifrecht, Feuerwehr und Rettungsdienst, Schwerbehindertenrecht, Personal- und Betriebsrat sowie Gesundheit und Pflege, Erziehung und Ver- und Entsorgung stehen nur unseren Mitgliedern zur Verfügung.

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