02.04.2020

Feuerwehr- und Rettungsdienst-Info 5/2020

© 3dman_eu / pixabay.com
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Heilkunde für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates in der vergangenen Woche das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) geändert. Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz bereits am Samstag, 28.03.2020, in Kraft getreten.

In dem Gesetz sind einige wesentliche Änderungen aufgenommen worden. So ist der § 5 Abs.1 IfSG wie folgt geändert worden:

§ 5 Epidemische Lage von nationaler Tragweite

(1) Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.“

Darüber hinaus wurde ein neuer § 5a in das Gesetz aufgenommen, der gerade für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter von großer Bedeutung ist:

§ 5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung

(1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:

  1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
  3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
  4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
  5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.

Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn

  1. die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompeten-zen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und
  2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.

Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Patienten behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt mitgeteilt werden.“

Auf der Basis dieser neuen Norm hat der Deutsche Bundestag zugleich am 28.03.2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Das bedeutet, dass die Regelungen des geänderten Infektionsschutzgesetzes  ab sofort angewendet werden können.

Für die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in den Feuerwehren und Rettungs-diensten bedeutet das, dass die Ausübung der Heilkunde unter den gleichen Voraussetzungen zulässig ist, wie bislang unter Notstandsgesichtspunkten. Es ist nunmehr nicht notwendig, dass eine Ärztin/ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Damit sollen die Ärztinnen und Ärzte gerade in der vorliegenden Ausnahmesituation entlastet werden. Die Feststel-lungen zur Ausnahme nach Ziffer 1 und 2 des § 5a Abs.1 IfSG muss die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter eigenständig treffen. Die bereits bestehenden SOP können dabei als sinnvolle Richtschnur gewertet werden und sollten als Maßstab für die entsprechenden Maßnahmen gelten. Wichtig ist dabei, dass eine sorgfältige Dokumentation der Maßnahmen erfolgt und diese unverzüglich einer Ärztin/einem Arzt, in der Regel der sonst zuständigen Notärztin/dem sonst zuständigen Notarzt oder weiterbehandelnden Ärztin/Arzt mitgeteilt wird.

Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich nur für Notfallsanitäterinnen und Notfall-
sanitäter. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter fallen nicht darunter. Eine analoge  Anwendung der Regelung ist nicht möglich.

Aus Sicht der komba gewerkschaft ist die jetzt getroffene Ausnahmeregelung sehr sinnvoll. Wir erhoffen uns aber, dass die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in einem sehr begrenzten Umfang dauerhaft zugelassen wird. Hierzu haben wir folgende  Forderungen aufgestellt:

  • Mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durch:
    • Ausnahme vom Heilkundevorbehalt in bestimmten Fällen, Regelkompetenz statt Notkompetenz!
    • Zeitnahe Verabschiedung des entsprechenden Gesetzentwurfs im Bundestag!
  • Vereinheitlichung der Behandlungspfade und Umsetzung in bundesweite Standardarbeitsanweisungen.
  • Notärztinnen und Notärzte können nicht durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ersetzt werden! Sie sind weiterhin bei lebensbedrohlichen Zuständen unabdingbar.
  • Erweiterung des TeleNotarzt-Systems als sinnvolle Ergänzung.


V.i.S.d.P.: Eckhard Schwill, Justiziar, komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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