31.10.2013 / komba gewerkschaft nrw

Beamten-Info 6/2013

Bild: Andreas Dengs Essen-Ruhr / pixelio.de

Geänderte Freistellungs- und Urlaubsverordnung endlich in Kraft!

Was lange währt...: Am 15. Oktober hat das Kabinett die Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW beschlossen. Mit der Verkündung dieser Änderungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 30.10.2013 sind die Änderungen der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV) ab dem 31.10.2013 geltendes Recht!

Die wesentlichen Änderungen sind:

Erholungsurlaub
Alle Beamten erhalten nun altersunabhängig einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr. Für Anwärter/innen (Beamte auf Widerruf) beträgt der Urlaubsanspruch altersunabhängig 27 Tage pro Jahr, es sei denn, sie arbeiten im Schicht- und Wechseldienst, dann stehen ihnen 28 Tage zu. Die Regelungen aus dem Arbeitnehmerbereich wurden somit 1:1 auf die Beamten übertragen.

Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, die vor Beendigung des Urlaubsjahres 2013 das 30. bzw. 40. Lebensjahr vollenden, hätten nach der bisherigen Regelung des § 18 Abs. 2 FrUrlV einen Urlaubsanspruch von 29 bzw. 30 Tagen gehabt. Die Übergangsvorschrift für das Jahr 2013 stellt für die betroffenen Beamtinnen und Beamten Vertrauensschutz sicher.

Darüber hinaus wird die Verfallsfrist für den Erholungsurlaub auf 15 Monate ausgeweitet. Das bedeutet, dass der Erholungsurlaub des Jahres 2013 im Beamtenbereich erst mit Ablauf des 31.03.2015 verfällt.

Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses wird der krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub  (20 Tage in einer 5-Tage-Woche), der nicht verfallen ist, finanziell abgegolten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX.

Solange Kinder unter 12 Jahren betreut werden, können von dem jährlichen Erholungsurlaub 10 Tage „angespart“ werden und ohne Geltung der Verfallsregelungen zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.

Elternzeit
Personen, die als qualifizierte Tagespflegepersonen arbeiten und neben den eigenen nicht mehr als 5 weitere Kinder betreuen, dürfen auch die Obergrenze von 30 Wochenstunden Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit überschreiten.

Sonderurlaub
Der Sonderurlaub zur Betreuung kranker Kinder wurde ausgeweitet. Künftig wird für jedes Kind Sonderurlaub bis zu 4 Arbeitstagen pro Jahr gewährt, maximal insgesamt bis zu 12 Arbeitstage pro Jahr. Bisher wurden maximal 4 Arbeitstage pro Jahr gewährt.

Sonderurlaub unter Weitergewährung der Besoldung wird gewährt für notwendige Abwesenheitszeiten, die im Zusammenhang mit Organ- und Gewebespenden stehen.

Köln, den 30.10.2013
V.i.S.d.P.: Silke Anlauf, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstraße 3, 50670 Köln

Beamten-Info 6/2013 "Geänderte Freistellungs- und Urlaubsverordnung endlich in Kraft!" als pdf-Dokument zum Donwloaden

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