20.06.2014 / komba gewerkschaft nrw

Beamten-Info 4/2014

Beamten-Info 4/2014 - EuGH zur altersdiskriminierenden Besoldung (Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de)
Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de

EuGH zur altersdiskriminierenden Besoldung

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 19.06.2014 Stellung bezogen zu der Frage, ob eine Besoldung, die sich ausschließlich an dem Lebensalter (Besoldungsdienstalter) orientiert, gegen europäisches Recht verstößt.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Festlegung von Besoldung altersdiskriminierend und damit rechtwidrig ist.

Allerdings hat das Gericht gleichzeitig festgestellt, dass die Übergangsregelungen des Bundes und des Landes Berlin aus den Jahren 2009 bzw. 2011 zulässig sind, auch wenn dabei eine Besoldung festgelegt wird, die im Wesentlichen auf dem altersdiskriminierenden System beruht.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte zum 01.06.2013 auch das frühere System der (diskriminierenden) Besoldung nach dem Besoldungsdienstalter abgelöst durch ein neues System, das im Wesentlichen zulässigerweise auf Berufserfahrung aufgebaut ist. In einer ersten Bewertung kann davon ausgegangen werden, dass auch die nordrhein-westfälischen Überleitungsregelungen den früheren Verstoß gegen das europäische Recht heilen.

Der Europäische Gerichtshof führt aus, dass der Rechtsverstoß jedenfalls nicht automatisch dazu geführt hätte, dass eine Besoldung aus der letzten Stufe hätte gezahlt werden müssen.

Dennoch ist eine letztinstanzliche gerichtliche Klärung in Deutschland erforderlich. Es bleibt offen, wie eine Aussage der luxemburger Richter zu interpretieren ist, dass eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland vor den deutschen Verwaltungsgerichten geprüft werden müsse.

Köln, den 20.06.2014
V.i.S.d.P.: Michael Bublies, Stellv. Justiziar der komba gewerkschaft nrw, Norbertstraße 3, 50670 Köln

Beamten-Info 4/2014 "EuGH zur altersdiskriminierenden Besoldung" als pdf-Dokument zum Downloaden

Weitere Informationen: Das Urteil in voller Länge ist zu finden auf der Seite des EuGH.

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