Auswirkungen auf den Familienzuschlag und kinderbezogene Entgeltbestandteile durch herabgesetzte Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist derzeit mit der Frage betraut, ob die von 27 auf 25 Jahre herabgesetzte Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld verfassungsgemäß ist.
Bereits in der Septemberausgabe des DBB NRW Magazins wurde über dieses Verfahren und damit verbundene Auswirkungen informiert und auf die Notwendigkeit hingewiesen gegen die Kindergeld- bzw. Steuerbescheide binnen eines Monats Einspruch einzulegen und unter Verweis auf das laufende Verfahren beim BVerfG (Az.: 2 BvR 646/14) ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Sollte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit feststellen, hätte diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Gewährung der o.g. Leistungen. Hintergrund ist, dass gemäß § 40 Bundesbesoldungsgesetz sowie der entsprechenden landesbesoldungsrechtlichen Regelungen der Familienzuschlag grundsätzlich der Gewährung des Kindergeldes folgt. Gleiches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 11 TVÜ. Insofern wird allen Betroffenen, die durch die herabgesetzte Altersgrenze Nachteile erleiden, geraten, nicht nur gegen den Kindergeld- bzw. Steuerbescheid binnen eines Monats Einspruch einzulegen, sondern unter Verweis auf das laufende Verfahren beim BVerfG auch bei ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber die Gewährung der o.g. Leistungen für das in Betracht kommende Kind zu beantragen.
Der Antrag müsste zur Rechtswahrung wegen laufender Ausschlussfristen unverzüglich erfolgen und sollte ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beinhalten.
Musterantrag:Ein entsprechender Antrag zur Geltendmachung als Word-Dokument zum Downloaden!
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