Personal- und Betriebsräte-Info - 02/2024
Wann Resturlaub verfällt – und wann nicht
Der Jahresurlaub ist grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Wird er das nicht, kann der Resturlaub mit Ablauf des Jahres verfallen. Die Regelung im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lässt eine Übertragung des Resturlaubs ins neue Jahr nur unter besonderen Voraussetzungen zu. Spätestens seit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.12.2022 steht jedoch fest: Das gilt nur, wenn der*die Arbeitgebende rechtzeitig über den Resturlaub und einen drohenden Urlaubsverfall informiert hat.
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