17.04.2013 / komba gewerkschaft nrw

Schwerbehinderten-Info 2/2013

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Zustimmung des Integrationsamtes zur Entlassung von Beamten auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit und BEM

Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte darüber zu entscheiden, ob vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX eingeholt werden muss und ob darüber hinaus die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX formelle Voraussetzung für einen Bescheid ist, mit dem ein Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird.

Dem Beschluss vom OVG NRW vom 07.01.2013 mit den Az.: 6 A 2371/11 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war als Lehramtsreferendarin im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt und wandte sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit bzw. mangelnder gesundheitlicher Eignung. Aufgrund umfangreicher krankheitsbedingter Fehlzeiten der Klägerin ordnete die zuständige Bezirksregierung die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung an. Die von der Amtsärztin als notwendig erachtete fachärztliche psychiatrische Zusatzbegutachtung fand nicht statt, weil die Klägerin die vom Fachgutachter vorab erbetene umfassende Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der Bezirksregierung nicht erteilt hatte und sich auch in der Folgezeit weigerte, eine entsprechende Erklärung abzugeben. In der Entlassungsverfügung wertete der Dienstherr die Weigerung der Klägerin zu ihrem Nachteil und stellte Dienstunfähigkeit fest. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht wurde abgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.
                                    
Das OVG NRW hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtmäßig ist.

Es bedarf keiner Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX, weil die die Entlassung eines Beamten nach statusrechtlichen Gründen nicht von der Zustimmung einer anderen Behörde abhängig gemacht werden kann. Zu Recht ist der Dienstherr davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit bzw. mangelnder gesundheitlicher Eignung auf nicht absehbare Zeit den Vorbereitungsdienst nicht beenden und die Prüfung nicht ablegen könne.

Der Annahme der Dienstunfähigkeit stehe darüber hinaus nicht entgegen, dass möglicherweise kein ausreichender Wiedereingliederungsversuch gem. § 84 Abs. 2 SGB IX im Rahmen des BEM vorgenommen worden sei. Die vorherige Durchführung eines BEM sei keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Entlassung. Der Umstand, dass das beklagte Land vor der verfügten Entlassung keine (hinreichenden) Versuche zur Wiedereingliederung der Klägerin unternommen hat, begründet keinen Ermessensfehler der angefochtenen Entlassungsverfügung. Für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist dann kein Raum mehr, wenn die beamtenrechtlichen Vorschriften eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zulassen. Im vorliegenden Fall führte die Dienstunfähigkeit der Klägerin zu dem Ergebnis, dass der Vorbereitungsdienst nicht mehr ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann, so dass die Entlassung zwingende Konsequenz hieraus war.

Im vorliegenden Fall wurde die Verweigerung der Kollegin an der amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken, weil sie den Amtsarzt und die Fachärzte nicht von der Schweigepflicht entband, sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Oberverwaltungsgericht NRW als nur vorgeschoben angesehen. Im Ergebnis war deshalb die Entlassung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit nicht zu beanstanden.

Köln, den 17.04.2013
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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