Info der Kommission Schwerbehindertenrecht – 02/2024
Kostentragung der Vertrauensperson beim BEM
Das Teilhabestärkungsgesetz hat den Beschäftigten mit § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX die Möglichkeit eröffnet, beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuzuziehen. Bei dieser Vertrauensperson darf es sich sogar um eine*n Rechtsanwält*in handeln. Wer für die Kosten für die Hinzuziehung einzustehen hat, normiert § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX jedoch nicht, so dass die kom-ba gewerkschaft nrw die Frage nach der Kostentragungspflicht näher beleuchtet hat.
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